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BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

[ Auszug: (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.  ... ]